Abgeltungen im Zusammenhang mit der abschließenden Arbeit (Abschlussarbeit, Diplomarbeit)

Für die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit sowie die Korrektur der individuellen Themen gebührt der Lehrperson pro Kandidat/in eine Abgeltung, die wie folgt geregelt ist:

  • Für die kontinuierliche Betreuung gebührt der Lehrperson im Verlauf der letzten Schulstufe gemäß § 63b Abs. 1 GehG eine Abgeltung
    • für Abschlussarbeiten in der Höhe von 7,73 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG (= 105,06 % des Gehalts der Verwendungsgruppe A 2 Gehaltsstufe 8, derzeit: € 217,7 Stand: September 2022)
    • für Diplomarbeiten in der Höhe von 9,82 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG (= 105,06 % des Gehalts der Verwendungsgruppe A 2 Gehaltsstufe 8, derzeit: € 276,6 Stand: September 2022)
  • Für die Korrektur der abschließenden Arbeit (einschließlich Präsentation und Diskussion) gebührt der Lehrperson derzeit ein Betrag in der Höhe von € 37,8 (Stand: September 2022, vgl. Anlage 1 Abschnitt III Z 1 des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 153/2020).

Falls die Betreuung von mehreren Lehrpersonen übernommen wird, ist eine aliquote Abgeltung vorgesehen.

Die Anzahl der zu betreuenden Schüler/innen ist im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung nicht begrenzt.

Für den Fall eines Wechsels der betreuenden Lehrerin bzw. des betreuenden Lehrers im Verlauf der letzten Schulstufe ist der für die Betreuung der Abschlussarbeit vorgesehene Betrag von € 217,7 bzw. der für die Betreuung der Diplomarbeit vorgesehene Betrag von € 276,6 nach den zeitlichen Anteilen der beiden Lehrpersonen an der Betreuung der Arbeit aufzuteilen.