Schulartenspezifische Prüfungsgebiete

In welchen Gegenständen / Gegenstandskombinationen / Ausbildungsschwerpunkten / Fachrichtungen die abschließende Arbeit geschrieben werden kann, ist in der Prüfungsordnung BMHS (BGBl. II Nr. 177/2012 i.d.g.F.) jeweils schulartenspezifisch geregelt.

Relevante Paragrafen und Abschnitte:

  • § 3 Abs. 1 PrüfOrd. BMHS
  • § 7 Abs. 1 und 2 PrüfOrd. BMHS
  • 4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen