Betreuungsarbeit und Beurteilung

Während der außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden Diplomarbeit ist jede Prüfungskandidatin/jeder Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe von ihrer Betreuerin/seinem Betreuer (ev. auch von mehreren Betreuungslehrpersonen) kontinuierlich zu betreuen, und zwar bis zur Präsentation und Diskussion des individuellen Themas oder der Diplomarbeit (bei Einzelarbeit) (§ 37 Abs. 4 SchUG und § 9 Abs. 1 PrüfOrd. BMHS).

Dieser Bereich beschreibt die Rolle und die Aufgaben der Betreuungslehrperson(en) sowie die (gesetzlichen) Rahmenbedingen und Hinweise zur Beurteilung des Prüfungsgebietes "Diplomarbeit".